Beim Artikel "Urteil Persönlichkeitsschutz von Mördern - Kein Recht auf Vergessen"
Der Europäische Menschengerichtshof hat entschieden. Medien müssen die Namen der Sedlmayr-Mörder nicht aus ihren Online-Archiven löschen http://www.taz.de/Urteil-Persoenlichkeitsschutz-von-Moerdern/!5513949/
gibt es einen Interessanten Absatz
Könnte man das jetzt nicht auf auf den #Artikel13 bzw auf die #DSGVO anwenden? Natürlich müssten Verwertungspflichtige Inhalte vor dem Datum der Inkraftretung entweder per freiwilliger Entscheidung bezahlt oder entfernt werden, aber nicht abgemahnt werden dürfen.
Bei privaten Blogs ist das ja noch intensiver, vor allem, wenn die ja schon Jahre existieren.
Der Europäische Menschengerichtshof hat entschieden. Medien müssen die Namen der Sedlmayr-Mörder nicht aus ihren Online-Archiven löschen http://www.taz.de/Urteil-Persoenlichkeitsschutz-von-Moerdern/!5513949/
gibt es einen Interessanten Absatz
Die Straßburger Richter bestätigten dabei den Bundesgerichtshof in vollem Umfang. Die Pressefreiheit wäre gefährdet, wenn Medien ihre Archive immer wieder daraufhin kontrollieren müssten, ob einst zulässige Namensnennungen inzwischen Persönlichkeitsrechte verletzen.
Könnte man das jetzt nicht auf auf den #Artikel13 bzw auf die #DSGVO anwenden? Natürlich müssten Verwertungspflichtige Inhalte vor dem Datum der Inkraftretung entweder per freiwilliger Entscheidung bezahlt oder entfernt werden, aber nicht abgemahnt werden dürfen.
Bei privaten Blogs ist das ja noch intensiver, vor allem, wenn die ja schon Jahre existieren.
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